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Gemeinde Abtsgmünd

Neues Bundesmeldegesetz ab 1. November 2015

Mit dem neuen Bundesmeldegesetz, das am 1.11.2015 in Kraft trat, wird erstmals das Melderecht in Deutschland vereinheitlicht. Es soll unter anderem die Daten der Bürgerinnen und Bürger besser schützen, die Bürokratiekosten senken und Verwaltungsabläufe vereinfachen. Das Meldeformular (PDF-Datei) kann hier herunter geladen werden.

So muss etwa im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft künftig angegeben werden, ob die Auskunft für einen gewerblichen Zweck benötigt wird. Die erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden. Auskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Betroffenen in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben. Die Einwilligung muss gegenüber der Auskunft verlangenden Stelle erklärt werden. Sie kann auch gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der genannten Zwecke erklärt werden.

Meldepflicht in Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen

Mit dem neuen Melderecht wird die Meldepflicht in Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen abgeschafft, solange Bürgerinnen und Bürger für eine Wohnung in Deutschland gemeldet sind. Das Gesetz sieht zudem eine Vereinfachung der Hotelmeldepflicht vor.

Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers

Wieder eingeführt wird die 2002 abgeschaffte Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers oder Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und Abmeldung, etwa beim Wegzug ins Ausland. Damit sollen sog. Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Künftig muss bei der Anmeldung in der Meldebehörde eine vom Wohnungsgeber oder Wohnungseigentümer ausgestellte Bescheinigung vorgelegt werden, mit der der Einzug in die anzumeldende Wohnung bestätigt wird. Die Wohnungsgeberbestätigung kann auf www.abtsgmuend.de heruntergeladen, ausgefüllt und direkt an das Einwohnermeldeamt gesandt werden. Sie können das Formular per E-Mail an info(@)abtsgmuend.de, per Fax an Faxnummer: 07366 82-54 oder per Post an Einwohnermeldeamt Abtsgmünd senden. Außerdem hält das Einwohnermeldeamt Einzugs- und Auszugsmitteilungen für die Vermieter bereit.

Sperrvermerk

Schon bisher bestand die Möglichkeit, bei einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder bei ähnlichen schutzwürdigen Interessen der meldepflichtigen Person eine Melderegisterauskunft an Personen oder Stellen dadurch zu verhindern, dass für Bürgerinnen und Bürger eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen wird. Künftig gibt es zudem die Möglichkeit der Eintragung eines bedingten Sperrvermerks im Melderegister. Dieser Sperrvermerk bezieht sich auf Personen, die in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen, in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, in einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber wohnen oder sich in einer Justizvollzugsanstalt befinden. Damit soll speziell für den dort wohnenden Personenkreis gewährleistet werden, dass eine Weitergabe von Meldedaten an Private unterbleibt, soweit deren schutzwürdige Interessen dadurch beeinträchtigt würden.

Bei Fragen steht Ihnen das Einwohnermeldeamt, Telefonnummer: 07366 82-15, gerne zur Verfügung.

http://www.abtsgmuend.de//rathaus-service/buergerservice/antraege-formulare/wohnungsgeberbescheinigung